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Fahrgastrechte

Fahrgastrechte

Fahrgastrechte
Gesetzlich verbriefte Rechte gibt es für Sie als Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer ab dem 29. Juli 2009 auch im Verbundgebiet Berlin-Brandenburg.
Grundlage sind

- die EU-Verordnung 1371,
- das bundesdeutsche Fahrgastrechtegesetz und
- der §17 der Beförderungsbedingungen im VBB-Tarif.

Wenn Sie Unannehmlichkeiten auf Ihrer Fahrt mit dem Eisenbahn-Regionalverkehr hatten, so können Sie die neuen Fahrgastrechte unter bestimmten Voraussetzungen bei Zugverspätungen, Zugausfällen und daraus resultierenden Anschlussverlusten in nachfolgenden Fällen in Anspruch nehmen:

Verspätungen ab 20 Minuten am Zielort:
- Fortsetzung der Fahrt auf der gleichen Strecke oder
- Weiterreise auf geänderter Streckenführung oder
- Nutzung eines Fernverkehrszuges unter Ersatz der erforderlichen Aufwendungen.

Verspätungen ab 60 Minuten am Zielort:
- Erstattung bei Nichtantritt der Reise bzw. Teilerstattung bei Teilstrecken oder Weiterreise auf geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Bedingungen,
- Entschädigung in Höhe von 25% des Fahrpreises bzw. Entschädigungspauschale,
- Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels, wenn die vertragsgemäße Ankunftszeit zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr liegt und Ersatz der Aufwendungen bis max. 80 Euro.

Verspätungen ab 120 min am Zielort:
- analog 60 Minuten aber
- Entschädigung in Höhe von 50% des Fahrpreises bzw. Entschädigungspauschale

Ausfall der letzten fahrplanmäßigen Verbindung des Tages
- Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels, wenn eine Ankunft am Zielort nicht mehr vor 24.00 Uhr möglich ist und Ersatz der Aufwendungen maximal 80 Euro.

Viele Fragen rund um dieses Thema können Sie in den FAQ Fahrgastrechte (PDF) nachlesen oder auf der TBNE-Seite www.fahrgastrechte.info. Bei weiteren Fragen hilft Ihnen auch das Infotelefon des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg weiter - Telefon 030 - 25 41 41 41.

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§17 der Beförderungsbedingungen im VBB-Tarif

§17 - Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr bei Zugverspätungen, Zugausfällen und ggf. daraus resultierenden Anschlussversäumnissen

(1) Grundlage der Fahrgastrechte sind die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr und das Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146).

(2) Die nachfolgenden Absätze regeln die Fahrgastrechte innerhalb des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg (Fahrausweis des VBB-Tarifes Teile B und C), soweit eine Verspätung oder ein Zugausfall durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen Deutsche Bahn AG, S-Bahn Berlin GmbH, Prignitzer Eisenbahn GmbH, NEB Betriebsgesellschaft mbH, Ostdeutschen Eisenbahn GmbH und/oder Ostseeland Verkehr GmbH, die Verkehrsleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) erbringen, verursacht worden ist.
Die Vorschriften zu den Fahrgastrechten gelten nicht für die Beförderung mit anderen schienengebundenen Verkehrsmitteln (zum Beispiel Straßen- und U-Bahnen) und anderen Verkehrsmitteln (zum Beispiel Omnibusse und Fähren).
Berechtigt der Fahrausweis zur Fahrt mit verschiedenen Verkehrsmitteln, werden die Fahrgastrechte nur wirksam, soweit die Verspätung im Bereich der tatsächlichen bzw. geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist.
Ergänzend finden, sofern hier keine zum VBB-Tarif abweichenden Regelungen getroffen worden sind, die Regelungen zu den Fahrgastrechten in den Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG [Beförderungsbedingungen Personenverkehr (BB P), Tfv 600/A] Anwendung.

(3) Macht der Fahrgast von seinen Fahrgastrechten Gebrauch, kann er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Erstattung oder eine Entschädigung verlangen.
Der Erstattungs- bzw. Entschädigungsanspruch besteht gesetzlich nicht, wenn der Ausfall oder die Unpünktlichkeit auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist und der Fahrgast über die Ursachen rechtzeitig unterrichtet wurde oder die Ursachen offensichtlich waren:
a) betriebsfremde Umstände, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Zug betreibt, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte,
b) Verschulden des Fahrgastes,
c) Verhalten eines Dritten, das das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Zug betreibt, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis zum Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht als Dritter anzusehen.

(4) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Erstattung, wenn
a) eine Ankunftsverspätung des gewählten Zuges am Zielort um mehr als 60 Minuten absehbar ist. Der Fahrgast kann in diesem Fall von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen bzw. die Fortsetzung der Fahrt oder die Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit verlangen. Eine gleichzeitige Erstattung und Entschädigung für die gleiche Fahrt ist ausgeschlossen.
b) eine Ankunftsverspätung des gewählten Zuges am Zielort von mindestens 20 Minuten absehbar ist. Der Fahrgast kann in diesem Fall seine Reise mit einem anderen Zug durchführen, sofern für diesen Zug keine Reservierungspflicht besteht. Wenn der Fahrgast für den ersatzweise genutzten Zug einen weiteren Fahrausweis erwerben muss (zum Beispiel für den Fernverkehr), kann er von dem Eisenbahnunternehmen, das für die Verspätung verantwortlich ist, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ein Anspruch auf Durchführung der Fahrt in einem anderen Zug besteht nicht, wenn der Fahrgast im Besitz eines erheblich ermäßigten Fahrausweises (Semesterticket, Brandenburg-Berlin-Ticket, Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht) ist.
c) der Zug, dessen planmäßige Ankunftszeit zwischen 00.00 Uhr und 05.00 Uhr liegt, um mindestens 60 Minuten verspätet ist. Der Fahrgast kann in diesem Fall andere Verkehrsmittel zu seinem Zielort benutzen, zum Beispiel ein Taxi. Gleiches gilt, wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages mit dem Zug ausfällt und der Fahrgast den Zielort bis 24.00 Uhr nicht mehr erreichen kann. Der Fahrgast kann hierfür den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 Euro verlangen. Der Fahrgast hat eine Schadensminderungspflicht. Das bedeutet, dass ein Ersatz der Aufwendungen nicht verlangt werden kann, wenn eine alternative Beförderung (zum Beispiel Omnibus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde.
Wann vernünftigerweise mit einer Ankunftsverspätung am Zielort nach den Punkten a) und b) zu rechnen ist, richtet sich nach objektiver Beurteilung, insbesondere der
- Aushangfahrpläne und ausgehängten Informationen über Fahrplanänderungen an Stationen und Bahnhöfen,
- Elektronischen Anzeigen und Lautsprecheransagen in Zügen und an Stationen und Bahnhöfen,
- Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen personalbedienter Verkaufsstellen,
- Verfügbaren Fahrplaninformations- und Reisendeninformationsmedien.

(5) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung bei relationsbezogenen Fahrausweisen für eine einfache Fahrt,
- ab einer Verspätung von 60 Minuten am Zielort in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises.
- ab einer Verspätung von 120 Minuten am Zielort in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises.

(6) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung bei Fahrausweisen, die mindestens einen Tag Gültigkeit haben, wenn er im Gültigkeitszeitraum seines Fahrausweises wiederholt, Verspätungen von mindestens 60 Minuten erlitten hat.
Die Entschädigung beträgt pauschal
- 1,50 Euro pro Fahrt in der 2. Wagenklasse bzw. 2,25 Euro pro Fahrt in der 1. Wagenklasse
- 0,40 Euro pro Fahrt für Fahrausweise für Fahrräder,
in Summe jedoch maximal 25 Prozent des tatsächlich gezahlten Fahrpreises.
Der Fahrgast reicht die Entschädigungsanträge gesammelt ein, bei Fahrausweisen mit einer Gültigkeit bis zu einem Monat (Tageskarten, 7-Tage-Karten und Monatskarten) nach Ablauf der Gültigkeit und bei Fahrausweisen mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Monat (Jahreskarten, Abonnements) bei Erreichen des Entschädigungsanspruchs.

(7) Der Entschädigungsbetrag wird auf volle fünf Cent aufgerundet. Der Auszahlungsbetrag für eine Entschädigung muss für die unter Absatz (5) und (6) genannten Fahrausweise mindestens 4,00 Euro betragen, das heißt, Fahrpreisentschädigungen unter diesem Betrag werden nicht ausgezahlt.

(8) Eine Erstattung oder Entschädigung des VBB-Fahrausweises kann nur erfolgen, wenn keine anderen Fahrtalternativen vorhanden waren oder die Verspätung zum Zeitpunkt des Fahrausweiserwerbs noch nicht bekannt war.

(9) Der Fahrgast muss seinen Erstattungs- bzw. Entschädigungsanspruch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei dem unter Absatz (2) Satz 1 genannten Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. bei einem vom Unternehmen beauftragten Dienstleister geltend machen. Die Erstattung oder Entschädigung erfolgt mit dem Fahrgastrechte-Formular zusammen mit den beigefügten Unterlagen und Belegen.

Im Falle von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann der Reisende die
Schlichtungsstelle Nahverkehr Berlin/Brandenburg/Sachsen-Anhalt
Postfach 12 06 26
10596 Berlin
Fax 030 - 3999 32-17
E-Mail kontakt@schlichtungsstelle-nahverkehr-ost.de
kontaktieren. Eine Streitigkeit liegt vor, wenn einer schriftlichen Beschwerde des Fahrgastes nicht binnen eines Monats abgeholfen wurde bzw. eine andere Rechtsauffassung durch den Kunden vertreten wird.

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